Arbeitnehmer, die häufig zu spät am Arbeitsplatz erscheinen, müssen damit rechnen, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Damit hat sich zuletzt das LAG Köln in einer Einzelfallentscheidung befasst (LAG Köln, 8 Sa 495/22). Der Arbeitgeber hatte in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat errichtet war, einen Arbeitnehmer, der häufig zu spät am Arbeitsplatz erschien. Im Zeitraum von insgesamt drei Monaten erschien der Arbeitnehmer dreimal zu spät am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber reagierte auf die verspätete Arbeitsaufnahme erst beim letzten Zuspätkommen mit insgesamt drei Abmahnungen. Zwei Monate danach kam der Arbeitnehmer erneut zu spät zur Arbeit. Jetzt kündigte der Arbeitgeber verhaltensbedingt.
Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte Erfolg.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung dieses Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 7. Mai 2020, 2 AZR 619/19).
Grundsätzlich ist das wiederholte verspätete Erscheinen im Betrieb trotz einschlägiger Abmahnungen eine Verletzung der Arbeitspflicht und, nach den Umständen des Einzelfalls, ein Kündigungsgrund. Der Arbeitnehmer geht also ein hohes Risiko ein, und muss grundsätzlich damit rechnen, dass sein Arbeitsverhältnis beendet wird, wenn er seine Arbeit ständig verspätet aufnimmt.
Im hier geschilderten Fall ergaben sich im Rahmen der Interessenabwägung einige Besonderheiten: so wurde das Zuspätkommen über mehrere Monate erst beim dritten Zuspätkommen, und dann mit einer Abmahnung geahndet. Nach Auffassung des Gerichtes sollten Abmahnungen jeweils in unmittelbarem Nachgang zu der jeweiligen Pflichtverletzung erfolgen. Wartet der Arbeitgeber also zu, bis sich die Pflichtverletzungen häufen, geht dies grundsätzlich zu seinen Lasten. Die gebündelten und zeitlich spät erfolgten Abmahnungen lassen den Arbeitnehmer hoffen, dass ihm "eine zweite Chance" bei erneutem Zuspätkommen. Arbeitgeber sind damit gut beraten, einzelne Zeitverstöße auch zeitnah zu ahnden.
Sollte ein Betriebsrat errichtet sein, muss dessen Anhörung wirksam erfolgen. Der Betriebsrat muss über den Gegenstand (Sachverhalt, der einer Abmahnung zugrunde liegt) ordnungsgemäß unterrichtet werden. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Ist der mitgeteilte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig, wird die Betriebsratsanhörung aller Voraussicht nach unvollständig und damit fehlerbehaftet sein.
Fazit: Fehlverhalten von Arbeitnehmern sollte grundsätzlich zeitnah abgemahnt werden. Ständiges Zuspätkommen der Arbeitnehmer ist ein Verhalten, das zur Kündigung des Arbeitsplatzes führen kann, wenn zuvor zeitnah und ordnungsgemäß abgemahnt worden ist. Sind Betriebsräte errichtet, ist dem Betriebsrat der Kündigungssachverhalt vollständig, wahrheitsgemäß und umfassend vor Ausspruch der Kündigung zu schildern.