Zunächst war zu klären, zu welchem Zeitpunkt der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber beginnt. Nach den gesetzlichen Vorschrifen beginnt der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliegt, der die erforderliche Zahl von Stützungsunterschriften vorweist. Es ist nicht erforderlich, dass das Wahlausschreiben zu diesem Zeitpunkt schon erlassen ist.
(Vgl. BAG, Urt. v. 19.04.2012 - 2 AZR 299/11 - (LAG Hamm).