1. Beibehalten wird das Wahlrecht der Unternehmen zwischen der Gattung Inhaber- und Namensaktie. Neu bei den Inhaberaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften ist die dauerhafte Hinterlegung der Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank.
2.Zugelassen werden sollen Wandelschuldverschreibungen, bei denen die Aktiengesellschaft das Wandlungsrecht hat - sofern dies anfangs vereinbart war.
3. Die Aktienrechtsnovelle soll weiter die Möglichkeit von Vorzugsaktien ohne einen zwingenden Nachzahlungsanspruch schaffen.
4. Neu ist die erhebliche Einschränkung der sogenannten mißbräuchlich erhobenen nachgeschobenen Nichtigkeitsklagen. Der Entwurf sieht eine relative Befristung vor. Für die Praxis bleibt abzuwarten, inwieweit dies zu einer unangemessenen Einschränkung des Klagerechts führt.
5. Der Entwurf stellt weiter klar, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen von den öffentlichen Eigentümern entsandte Aufsichtsräte einer Berichtspflicht unterliegen.