Gründungsgesellschafter haften dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger auf Schadenersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll (vgl. BGH Urt. vom 23.4.2012 - 2 ZR 211/09).