Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunktes relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht eine unzureichende Pauschalantwort erhalten hat, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist.
Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrates oder der von ihm (nach § 107 III 1 AktG) bestellten Ausschüsse richtet.
(Vgl. BGH, Beschluss vom 5.11.2013 - II ZB 28/12)