Fallstricke der Kündigung

Der schlichte Grundsatz "eine Kündigungserklärung bedarf einer Unterschrift" erweist sich in der arbeitsrechtlichen Praxis als Fallstrick für die Kündigung. Hier eine kurze Übersicht zu den häufigsten Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung:

1.         Kündigung per E-Mail

Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB. Fehlt es an der erforderlichen Schriftform, ist die Kündigung nichtig gem. § 125 BGB (vgl. BAG 26. April 2022 – 9 AZR 139/21). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

2.         Kündigung per WhatsApp

Auch hier gilt: die elektronische Form ist bei Kündigungen ausgeschlossen. Überdies fehlt die Unterschrift des Absenders. Die Kündigung ist nichtig.

3.         Kündigung nicht vom Kündigungsberechtigten unterschrieben

Unterschreibt beispielsweise ein Prokurist alleine eine Kündigung, überschreitet er in aller Regel die ihm zustehende Vertretungsmacht. Es ist dabei ohne Belang, ob ihm diese Überschreitung bewusst ist oder nicht. Der Arbeitnehmer als Empfänger der Kündigungserklärung muss unverzüglich den Mangel der Vertretungsmacht beanstanden. Er muss die Kündigung zurückweisen und die fehlende Vertretungsmacht gemäß § 174 Satz 1 BGB rügen. Die Rüge muss schriftlich und mit entsprechender Unterschrift des Kündigungsempfängers erfolgen.

a)         Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung, die nicht vom Kündigungsberechtigten unterschrieben ist, und beanstandet den Mangel der Vertretungsmacht rechtzeitig, kann der Mangel der fehlenden Vertretungsmacht nicht geheilt werden. Die Kündigung bleibt unwirksam.

b)         Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung, die nicht vom Kündigungsberechtigten unterschrieben ist, und beanstandet den Mangel der Vertretungsmacht nicht, kann der Mangel der Vertretungsmacht nachträglich geheilt werden. Hierzu muss der eigentlich Kündigungsberechtigte das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen. Eine solche Kündigung wird dann wirksam.

4.         Kündigung nur mit Handzeichen unterschrieben

Die Kündigung muss unterschrieben werden. Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt. Eine bewusste und gewollte Namensabkürzung wie ein Handzeichen oder eine Paraphe reichen nicht aus. Eine solche Kündigung ist nicht unterschrieben und damit unwirksam. Empfehlenswert ist, Mängel der Kündigung innerhalb der Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen.

Fazit:

Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung muss vom Vertretungsberechtigten unterschrieben sein. Ein bloßes Schriftzeichen statt Unterschrift reicht nicht aus. Kündigungen per WhatsApp oder E-Mail sind in aller Regel unwirksam. Eine unwirksame Kündigung muss unverzüglich schriftlich gerügt werden. Sie kann dann nicht mehr nachträglich vom Vertretungsberechtigten genehmigt werden.

Im Einzelnen gilt: Lassen Sie sich beraten!